Satzung


Satzung des Schwimmverein München 1899 e.V.

§ 1 Name, Sitz und Zweck

  1. Der am 4. Juni 1899 in München gegründete Verein führt den Namen: „Schwimmverein München 1899 e.V.“
  2. Der Verein hat seinen Sitz in München. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht München eingetragen (Band V; Ziffer 11; Akt.-Nr. 242).
  3. Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Schwimmverbandes und des Bayerischen Landes- Sportverbandes. Durch die Mitgliedschaft von Einzelpersonen zum Verein wird die Zugehörigkeit der Einzelpersonen zum Bayerischen Landes-Sportverband e.V. und zum Bayerischen Schwimmverband e.V. vermittelt.
  4. Das Geschäftsjahr des Vereins entspricht dem Kalenderjahr.

 

§ 2 Vereinszweck und Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und zwar insbesondere durch die Pflege und Förderung des Schwimmsports und sonstigen Sportarten im Rahmen des Breitensports.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
  4. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
  5. Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein unverzüglich dem Bayerischen Landes-Sportverband e. V., den betroffenen Sportfachverbänden sowie dem zuständigen Finanzamt für Körperschaften an.
  6. Er ist politisch und religiös neutral.

 

§ 3 Vereinstätigkeit

  1. Die Verwirklichung des Vereinszwecks erfolgt insbesondere durch
    • Abhaltung eines geordneten Schwimm-, Sport- und Spielbetriebes,
    • Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen und sportlichen Veranstaltungen
    • sachgemäße Ausbildung und Einsatz von Übungsleitern.
  2. Die Verwirklichung der satzungsgemäßen Zwecke erfolgt unter Berücksichtigung der Belange des Umwelt- und Naturschutzes, soweit dies ohne Beeinträchtigung eines effizienten Sportbetriebes möglich ist.

 

§ 4 Vergütungen für die Vereinstätigkeit

  1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.
  2. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer angemessenen Aufwandsentschädigung – auch über den Höchstsätzen nach § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden.
  3. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Absatz (2) trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
  4. Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
  5. Vom Vorstand kann beschlossen werden, die Aufwandsentschädigung nach Abs. 2 im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten auf Pauschalbeträge und Pauschalsätze zu begrenzen.

 

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
  2. Für die Aufnahme in den Verein ist ein schriftlicher Antrag zu stellen.
  3. Aufnahmeanträge von Minderjährigen bedürfen der schriftlichen Einwilligung ihrer gesetzlichen Vertreter.
  4. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
  5. Die Aufnahmegebühr wird nicht zurückerstattet.

 

§ 6 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus:

a) ordentlichen Mitgliedern (Personen, die das 18.Lebensjahr vollendet haben)

b) Jugendmitgliedern (Personen, die das 18.Lebensjahr noch nicht vollendet haben)

c) passiven Mitgliedern (Personen, die die Einrichtung des Vereins nicht nützen)

d) Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitz (Personen, die sich um den Verein oder die Förderung des Schwimmsports besondere Verdienste erworben haben, oder ein sehr lange Mitgliedschaft besitzen).

e) Über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft und des Ehrenvorsitzes entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes.

f) Ein Ehrenvorsitzender hat Sitz und Stimme im Vereinsvorstand.

 

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied hat das Recht, die Übungsstunden zu besuchen, an Veranstaltungen teilzunehmen, in den Mitgliederversammlungen mit zu beraten, Anträge zu stellen, und soweit es stimmberechtigt, ist zu wählen und gewählt zu werden.
  2. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Vereinsbeiträge und beschlossene Gebühren zu entrichten. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
  3. Parteipolitische oder konfessionelle Aktivitäten sind im Verein nicht gestattet.

 

§ 8 Verlust der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft enden automatisch von dem Betroffenen ausgeübte Vereinsämter. Schwimmverein München 1899 e.V.
  2. Der dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklärende Austritt ist jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen möglich.
  3. Ein Mitglied kann aus dem Verein auf Antrag eines anderen Mitglieds oder eines Organs ausgeschlossen werden,
    a) wenn das Mitglied trotz schriftlicher Mahnung seiner Beitragspflicht nicht nachgekommen ist,
    b) wenn das Mitglied in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt,
    c) wenn das Mitglied wiederholt in grober Weise gegen die Vereinssatzung und/oder Ordnungen bzw. gegen die Interessen des Vereins oder gegen Beschlüsse und/oder Anordnungen der Vereinsorgane verstößt,
    d) wenn es sich unehrenhaft verhält, sowohl innerhalb als auch außerhalb des Vereinslebens,
    e) wenn das Mitglied die Amtsfähigkeit (§ 45 StGB) verlie
  4. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Betreffende kann den Ausschlussbeschluss binnen eines Monats gerichtlich anfechten. Die Anfechtung hat keine aufschiebende Wirkung. Ficht das Mitglied den Ausschlussbeschluss nicht binnen eines Monats nach Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung gerichtlich an, so wird der Beschluss wirksam. Eine gerichtliche Anfechtung ist dann nicht mehr möglich. Die Frist beginnt jeweils mit Zustellung des Ausschlussbeschlusses.
  5. Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann der Vereinsausschuss den Ausschlussbeschluss für vorläufig vollziehbar erklären.
  6. Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Vereinsausschuss bei Vorliegen einer der in Abs. 3 für den Vereinsausschluss genannten Voraussetzungen mit folgenden Ordnungsmaßnahmen belegt werden:
    a) Verweis
    b) Ordnungsgeld in angemessener Höhe. Die Obergrenze liegt bei € 500.-
    c) Ausschluss für längstens ein Jahr an der Teilnahme an sportlichen und sonstigen Veranstaltungen des Vereins oder der Verbände, welchen der Verein angehört
    d) Betretungs- und Benutzungsverbot für längstens ein Jahr für alle vom Verein betriebenen Sportanlagen und Gebäude.
  7. Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied mittels eingeschriebenen Briefes oder per Boten zuzustellen; die Wirkung des Ausschlussbeschlusses tritt jedoch bereits mit der Beschlussfassung ein
  8. Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon jedoch unberührt.

 

§ 9 Beiträge

  1. Jedes Mitglied hat eine Aufnahmegebühr und einen Jahresbeitrag (Geldbeitrag) sowie außerordentliche Umlagen für die Inanspruchnahme besonderer Leistungen zu bezahlen.
  2. Bei einem nicht vorhersehbaren Finanzbedarf des Vereins kann die Erhebung einer Umlage (Geldbeitrag) beschlossen werden. Diese darf das 2-fache eines Jahresbeitrages nicht überschreiten. Minderjährige Mitglieder sind von der Zahlung einer Umlage befreit.
  3. Die Aufnahmegebühr, der Mitgliedsbeitrag sowie die außerordentlichen Umlagen gemäß § 9 Abs. 1 und die Umlagen gemäß § 9 Abs. 2 sowie deren jeweilige Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
  4. Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung und der Anschrift mitzuteilen.

 

§ 10 Stimmrecht und Wählbarkeit

  1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet und alle Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verein erfüllt haben.
  2. Mitglieder haben mit Vollendung des 18. Lebensjahres passives Wahlrecht (das Recht gewählt zu werden), sofern sie ihre Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verein erfüllt haben.
  3. Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht möglich.
  4. Passive Mitglieder haben kein Stimmrecht.

 

§ 11 Vereinsorgane

Vereinsorgane sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 

§ 12 Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle zwei Jahre statt. Sie muss nach Ablauf von zwei Jahren bis spätestens zum 31.März des Folgejahres stattfinden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb eines Zeitraums von 3 Wochen einzuberufen, wenn es der Vorstand beschließt oder ein Viertel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks beim Vorstand beantragt.
  3. Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt 3 Wochen vor dem Versammlungstermin durch den Vorstand. Die Einberufung hat zu erfolgen durch Veröffentlichung auf der Vereins-Homepage und mittels auflegen in den Trainingsstätten. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung bekanntzugeben, in der die zur Abstimmung gestellten Anträge ihrem wesentlichen Inhalt nach zu bezeichnen sind.
  4. Anträge, die nicht in der Einberufung aufgeführt sind, können als Dringlichkeitsanträge behandelt werden. Die Behandlung als Dringlichkeitsantrag ist nur zulässig, wenn dies mit Zweidrittelmehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen wird. Dringlichkeitsanträge, die auf eine Änderung der Satzung und/oder des Vereinszwecks, eine Auflösung oder eine Fusion hinzielen, sind unzulässig.
  5. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2.Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstands geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Es sind eine Anwesenheitsliste und ein Protokoll zu führen. Finden Wahlen statt, ist ein Wahlleiter zu wählen. Gewählt ist der Kandidat, der die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Kandidieren bei einem Wahlgang mehrere Personen für ein Amt und erreicht keiner der Kandidaten die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnten. Wird im dritten Stichwahlgang die erforderliche einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen nicht erreicht, entscheidet das Los. Unter einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen ist die Mehrheit zu verstehen, die eine Stimme mehr beträgt, als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
  6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
  7. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von Zweidritteln der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
  8. Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn mindestens zehn stimmberechtigte Mitglieder es beantragen.
  9. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Dieses ist vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

 

§ 13 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:

    a) 1.Vorsitzenden

    b) 2.Vorsitzenden

    c) 1. Kassier

    d) 2.Kassier

    e) Schwimmwart

    f) Jugendwart

    g) Wasserballwart

    h) Sprungwart

    i) Vergnügungswart

    j) Pressewart

    k) und bis zu fünf Beisitzern.

    Die Positionen 1 e) bis k) sollen, müssen jedoch nicht zwingend besetzt werden. Für die Beschlussfähigkeit des Vorstandes ist es nicht erforderlich, dass sämtliche Positionen im Vorstand besetzt sind. Ergänzend für die Beschlussfähigkeit gilt § 13 Abs. 3.

  2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1.Vorsitzenden und der 2. Vorsitzende. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis des Vereins darf der 2. Vorsitzende seine Vetretungsmacht nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden ausüben.
  3. Der Vorstand leitet den Verein. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden geführt. Er tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei Mitglieder des Vorstandes es beantragen. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte des Vorstandes anwesend ist. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.
  4. Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören u.a.:
    • die Durchführung des Beschlüsse der Mitgliederversammlung
    • die Bewilligung der Ausgaben
    • der Ausschluss von Mitgliedern.
  5.  Über die Vorstandssitzung ist ein Protokoll anzufertigen. Dieses ist vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

 

§ 14 Wahlen

Die Mitglieder des Vorstandes und die zwei Revisoren werden auf die Dauer von zwei Jahren

gewählt. Sie bleiben solange im Amt, bis der Nachfolger gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.

 

§ 15 Kassenprüfung

  1. Die Kasse des Vereins muss jedes Jahr durch die zwei gewählten Revisoren geprüft werden.
  2. Die Revisoren sind berechtigt, jederzeit im Verlauf des Geschäftsjahres Überprüfungen vorzunehmen.
  3. Die Revisoren erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung der Kassierers.

 

§ 16 Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins“ stehen.
  2. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es der Vorstand mit einer Mehrheit von Dreiviertel aller seiner Mitglieder beschlossen hat, oder von Zweidritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
  3. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreiviertel der erschienen, stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
  4. Bei der Auflösung des Vereins hat die Mitgliederversammlung mit dem Auflösungsbeschluss auch gleichzeitig zwei Liquidatoren zu bestimmen.
  5. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den Bayerischen Schwimmverband e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 17 Haftung des Vereins

  1. Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, haften für Schäden gegenüber Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Ehrenamtlich tätig ist auch derjenige, der eine Aufwandsentschädigung erhält, auch wenn diese über den Höchstsätzen des § 3 Nr. 26a EStG liegt. Dies gilt nicht für hauptamtlich beschäftigte.
  2. Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, aus der Teilnahme bei Vereinsveranstaltungen oder durch die Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

 

§ 18 Datenschutz/Recht am eigenen Bild

  1. Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereines und der Verpflichtungen, die sich aus der Mitgliedschaft im Bayerischen Landes-Sportverband (BLSV) und aus der Mitgliedschaft in dessen zuständigen Sportfachverbänden ergeben, werden im Verein unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) folgende personenbezogene Daten von Vereinsmitgliedern digital gespeichert: Name, Adresse, Telefonnummer, E-Mailadresse, Geburtsdatum, Bankverbindung, Abteilungszugehörigkeit. Die digitale Erfassung der Daten erfolgt unter der Maßgabe, dass die Mitglieder mit der Beitrittserklärung zustimmen.
  2. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein fort.
  3. Als Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes ist der Verein verpflichtet, im Rahmen der Bestandsmeldung folgende Daten seiner Mitglieder an den BLSV zu melden: Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Sportartenzugehörigkeit. Die Meldung dient zu Verwaltungs- und Organisationszwecken des BLSV. Soweit sich aus dem Betreiben bestimmter Sportarten im Verein eine Zuordnung zu bestimmten Sportfachverbänden ergibt, werden diesen für deren Verwaltungs- und Organisationszwecke bzw. zur Durchführung des Wettkampfbetriebes die erforderlichen Daten betroffener Vereinsmitglieder zur Verfügung gestellt.
  4. Zur Wahrnehmung satzungsgemäßer Mitgliederrechte kann bei Verlangen der Vorstand gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, Mitgliedern bei Darlegung eines berechtigten Interesses Einsicht in das Mitgliederverzeichnis gewähren.
  5. Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten, soweit sie die Kassengeschäfte betreffen, entsprechend der steuerrechtlich bestimmten Fristen aufbewahrt.
  6. Die Mitglieder stimmen der Veröffentlichung von Lichtbildern unter Namensnennung in Print-und Telemedien sowie elektronischen Medien zu, soweit dies im Rahmen der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereins erfolgt.

 

§ 19 Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung tritt nach dem Beschluss der außerordentlichen Mitgliederversammlung vom

25. November 2015 und Eintragung durch das Registergericht in Kraft.

Damit wird die Satzung vom 23. Juli 2014 ungültig.

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